Urteile
Beweis für Beeinträchtigung der Halswirbelsäule durch AuffahrunfallBei einem Auffahrunfall hat das Unfallopfer einen Anspruch auf ein angemessenenes Schmerzensgeld, wenn es beweisen kann, daß es aufgrund des Unfalls ein Schleudertrauma erlitten hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist auf die kollisionsbedingte Änderung der Geschwindigkeit abzustellen. Bei einer Änderung der Geschwindigkeit im Bereich bis zu 10 km/h kann nicht von einer relevanten Belastung der Halswirbelsäule ausgegangen werden, so daß kein Anspruch auf Schmerzenzgeld besteht. Bei einer Geschwindigkeitsänderung im Bereich zwischen 11 und 15 km/h ist in besonderen Fällen von einer Verletzung der Halswirbelsäule auszugehen. In diesen Fällen steht dem Unfallopfer Schmerzenzgeld zu.Oberlandesgericht Hamm (v. 18.11.1998); AZ: 32 U 130/97 |
Ampel im SonnenlichtEin Autofahrer konnte aufgrund des starken Sonnenlichts nicht erkennen, ob die Ampel auf Grün oder Rot zeigte oder gar ausgeschaltet war. Er fuhr schließlich los - im Glauben, er habe grün. In Wirklichkeit zeigte die Ampel rot und es passierte ein Unfall. Das OLG Hamm warf dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vor. Im übrigen sei es aus technischer Sicht auszuschließen, daß bei einer Rotlicht zeigenden Ampel im Sonnenlicht das Grün heller erscheint als das Rot, (vgl. OLG Hamm in DAR 98, 392). "br />Oberlandesgericht Hamm "Lückenunfall" bei Überfahren der durchgezogenen MittellinieEin Autofahrer wollte an einer Kreuzung links abzubiegen. Wegen eines Rückstaus scherte er bereits vor Beginn der Linksabbiegerspur unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie aus, um auf die freie Linksabbiegerspur zu gelangen. In diesem Augenblick kam von rechts aus einer untergeordneten Straße ein Taxi, für das die Autofahrer auf der rechten Fahrbahn eine Lücke zum Einfahren gelassen hatten. Nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge stritten die Unfallbeteiligten über die Haftungsverteilung. Das Oberlandesgericht Hamm bewertete die Vorfahrtsverletzung durch den Taxifahrer doppelt so schwer wie den Verkehrsverstoß des Überholenden. Somit hatte die Versicherung des Taxis zwei Drittel und die des Überholenden ein Drittel des Schadens zu tragen.Urteil des OLG Hamm vom 27.09.2000; Az.: 13 U 80/00 |
Im verhandelten Fall kollidierte ein Autofahrer, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, mit einem Motorradfahrer, der dazu ansetzte, ihn zu überholen. Da beide Beteiligten die Situation unterschiedlich schilderten, stand bei dieser Klage Aussage gegen Aussage: Der Linksabbieger berichtete, er habe links geblinkt, das Tempo verringert und sich auf dem linken Teil der Fahrbahnspur eingeordnet, während der Motorradfahrer noch weit entfernt gewesen sei. Der Motorradfahrer hingegen schilderte, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug unvermindert langsam gefahren sei und auch keinen Blinker gesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich zum Überholen entschlossen. Da keine Zeugen zugegen waren, die den genauen Unfallhergang hätten bezeugen können, konnte der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden. Daher hat das Gericht zunächst geprüft, ob ein so genannter Anscheinsbeweis - nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat - zugunsten einer Partei greifen würde. Da dies nicht der Fall war, teilten die Richter die Haftung zu je 50 Prozent auf beide Parteien auf. (bub, 11.5.09) Oberlandesgericht Celle Aktenzeichen 14 U 97/07 |






